Statuten
Rumänienhilfe unter Roma «LUMINAMAL»
VEREINSSTATUTEN
Verein «LUMINAMAL»
mit Sitz in Trimbach
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Luminamal“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Trimbach.
Art. 2 Neutralität
Der Verein ist eine politisch und konfessionell neutrale Organisation.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt
auf der Grundlage von biblischen Werten konkrete Nächstenliebe unter und für Roma zu praktizieren
Jugend- und Kinderprogramme für Roma anzubieten
Elemente im praktischen, kreativen und sportlichen Bereich einzusetzen und zu fördern
Lager für Roma-Kinder durchzuführen
ein soziales Engagement in Roma-Dörfern (Hilfsgüter, Förderung, Bekämpfung Diskriminierung, Arbeitsmöglichkeiten) aufzubauen
Ausbildung für Roma anzubieten (Hauswirtschaft, Konservieren von Lebensmitteln, Lesen/Schreiben, Handwerk, Hygiene, Aufklärung, Ökologie, Ökonomie, Workshops, Bibelstudium, etc.)
Roma in der Bildung zu unterstützen
gezielte Hilfsgütertransporte (Kleider, Schuhe, Lebensmittel) durchzuführen
die Produktion und den Verkauf einfacher Güter oder landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu ermöglichen und zu fördern. Erlöse werden wieder gemeinnützig eingesetzt für bedürftige Roma oder als Investitionshilfe zur Selbsthilfe verwendet
in Zusammenarbeit mit der einheimischen Bevölkerung in Rumänien im Rahmen von Freiwilligen aus der Schweiz sozial-karitative Einsätze zu fördern, zu planen und zu koordinieren
vor Ort in Rumänien gezielt und unbürokratisch Einzelpersonen und Familien in grosser materieller und sozialer Not zu unterstützen
durch Familien- und Einzelpatenschaften Familien und Einzelpersonen in grosser materieller und sozialer Not zu unterstützen
eine Liegenschaft/einen Hof in Rumänien zu erwerben und deren Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb sicherzustellen
Geldmittel für zweckmässige Infrastrukturanpassungen oder Erweiterung sicherzustellen und die Investitionsplanung für den Hof zu erarbeiten
durch die «LUMINAMAL» News zur kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Situation in Rumänien Interessierte in der Schweiz zu informieren
jährlich eine Veranstaltung nur für die Mitglieder zwecks Stärkung der Vereinszusammengehörigkeit und eines Erfahrungsaustausches durchzuführen örtliche Pastoren, welche unter Roma tätig sind, zu unterstützen
die Zusammenarbeit mit lokalen Behörden, um die Interessen der Roma zu unterstützen
die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen in der Schweiz, welche sich um bedürftige und diskriminierte Bevölkerungsschichten in Rumänien einsetzen. Durchführung von gemeinsamen Hilfsgütertransporten und Materialbeschaffung
lokale Gruppen, Gemeinden und Pastoren zu vernetzen
projektbezogene Materialbeschaffung in der Schweiz und in Rumänien zu organisieren
eine Liegenschaft/einen Hof in Rumänien zu betreiben (für Vereinszweck von Luminamal und ggf Partner)
Platz für sportliche und spielerische Aktivitäten auf dem Hof zur Verfügung zu stellen
den Aufbau eines einfachen Reparaturbetriebes auf dem Hof einzurichten
die Stahl- und Holzbearbeitung für den Unterhalt/die Reparatur von Pferdefuhrwerken und einfachen landwirtschaftlichen Maschinen zu betreiben
den einfachen Gebäudeunterhalt, welcher ohne grosse Hilfsmittel möglich ist, zu erledigen
die Durchführung von Spendenaktionen bei Sponsorengruppen und Einzelpersonen durchzuführen
unregelmässige, situationsbezogene Herausgabe der «LUMINAMAL» -News
das Versenden sporadischer Gebetsbriefe mit konkreten Anliegen.
Art. 4 Mittel
Der Verein bestreitet zur Verfolgung des Vereinszweckes seine Ausgaben und/oder Investitionen durch Spenden/ Sponsorenbeiträge/Zuwendungen aller Art von natürlichen und juristischen Personen, sonstigen Institutionen oder anderen Quellen.
Art. 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
II. Mitgliedschaft
Art. 6 Mitgliedschaft
1 - Mitglied des Vereins mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person oder sonstige Institution/Organisation werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
2 - Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3 - Die Mitglieder schulden dem Verein keine Beiträge.
Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Ausschluss oder Tod
bei juristischen Personen oder sonstigen Institutionen/Organisationen durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Ausschluss oder Auflösung.
Art. 8 Austritt und Ausschluss
1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.
2 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.
III. Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe des Vereins «LUMINAMAL» sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsleitung
- die Revisoren
Art. 10 Vereinsversammlung
1 Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt.
2 Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste sowie der notwendigen Unterlagen.
3 Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, Beschluss der Vereinsversammlung oder einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
4 Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Revisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Bilanz und Erfolgsrechnung
d) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
e) Beschluss über das Jahresbudget
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
g) Auflösung des Vereins.
5 An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, vorbehalten bleiben Abs. 7 sowie Art. 17 und 18. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
6 Bei sämtlichen Vereinsbeschlüssen ist die schriftliche Stimmabgabe möglich, wobei über die Identität und den Willen solcherart Stimmenden keine Zweifel aufkommen dürfen. Die schriftliche Stimmabgabe muss spätestens beim Akt der Stimmabgabe der persönlich anwesenden Mitglieder an der Vereinsversammlung beim Vorstand eingetroffen sein. Ist die schriftliche Stimmabgabe gültig zustande gekommen, so wird sie wie die Stimmabgabe eines persönlich anwesenden Mitglieds behandelt.
7 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss in der Vereinsversammlung dann gefasst werden, wenn dieser mit qualifizierter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird und mindestens 1/2 aller Mitglieder an der Vereinsversammlung teilnehmen.
Art. 11 Der Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie dem Kassier. Weitere Vereinschargen sind möglich.
2 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er erledigt alle Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
4 Der Vorstand kann zur Verfolgung des Vereinszwecks weitere Teams bilden bzw. einsetzen und ihnen Weisungen erteilen. Er kann Aufgaben an diese Teams delegieren. Diese Teams stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.
Art. 12 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus drei Mitgliedern des Vorstandes (Präsident, Leiter der Geschäftsstelle und Kassier). Die Geschäftsleitung hat die Geschäfte des Vorstandes und der Vereinsversammlung vorzubereiten und die Beschlüsse zu vollziehen. Alle Mitglieder der Geschäftsleitung haben Einzelunterschrift bis zu einem Betrag von CHF 1'500.00. Für Ausgaben über CHF 1'500.00 sind zwei Unterschriften von Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Art. 13 Aufgaben der Geschäftsleitung
Der Geschäftsstelle obliegen folgende Aufgaben:
Planung von Projekten und Aktionen in Rumänien (alleine, in Zusammenarbeit mit anderen Partnerorganisationen, in Zusammenarbeit mit anderen christlichen Gemeinden, in Zusammenarbeit mit lokalen Personen oder in Zusammenarbeit mit lokalen Organisationen/Behörden)
Erstellen der Projekt- und Aktionsunterlagen
Erstellen des Jahresbudgets und der Jahresrechnung
Führung der Vereinsbuchhaltung
Verdankung von Spenden und Kontaktpflege mit den Unterstützern/Sponsorengruppen
Vorbereitung und Durchführung der Freiwilligeneinsätze
Koordination und Coaching von Freiwilligeneinsätzen anderer Organisationen/Vereinen
Vorbereiten und Durchführung von Informationsanlässen
Aufbau von Sponsorengruppen in der Schweiz mittels Projektvorstellungen
Öffentlichkeitsarbeit
Erledigung administrativer Arbeiten.
Art. 14 Die Revisoren
1 Die Vereinsversammlung wählt zwei Revisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
2 Sie stellen Antrag auf Abnahme oder Rückweisung der Bilanz und Erfolgsrechnung.
IV. Diverses
Art. 15 Unterschrift
Jedes Mitglied des Vorstandes hat grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Vorbehalten bleibt Art. 12.
Art. 16 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 17 Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. Vorbehalten bleibt Art. 10 Abs. 7.
Art. 18 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, wenn 1/2 aller Mitglieder an der Vereinsversammlung teilnehmen oder schriftlich abgestimmt haben.
2 Nehmen weniger als 1/2 aller Mitglieder an der Versammlung teil (inkl. schriftliche Stimmabgaben), ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 1/2 der Mitglieder anwesend sind (inkl. schriftliche Stimmabgaben).
3 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Art. 19 Genehmigung, Revision der Statuten
Die ursprünglichen Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 24. Oktober 2008 in Trimbach genehmigt worden. Aus den Gründungsmitgliedern hat sich auch der erste Vorstand konstituiert. An der Vereinsversammlung vom 19. November 2010 sind die revidierten Statuten genehmigt worden.
Die Gründungsmitglieder
Frau Anita Meyer-Studer
Frau Sylvia Mathiuet-Stoll
Frau Priska Käser-Bernet
Herr Christian Meyer
Herr Andreas Käser
Trimbach, 24. Oktober 2008
Änderungen/Revisionen der Statuten beschlossen am:
19. November 2010
18. November 2011